Entwässerungsgebühren
Antrag auf Abzug von Viehwasser bei der Berechnung der Entwässerungsgebühren
Jährliche Meldung bei viehhaltenden Betrieben
- ohne eigene Wasserzwischenzähler
Die Halter von Schweinen, Schafen, Pferden und Rindern die bei der Berechnung der Entwässerungsgebühren einen Abzug für die Versorgung der Tiere geltend machen wollen, haben bis zum 14.2. des Abrechnungsjahres, der Gemeinde anhand der Meldungsvordrucke den Viehbestand zum 1.1. des Abrechnungsjahres mitzuteilen.
Die Anzahl der Tiere muss mit der Meldung an die Tierseuchenkasse übereinstimmen.
Nur bei Vorliegen einer Meldung kann ein Viehabzug berücksichtigt werden.
- mit eigenem Wasserzwischenzähler
Landwirte mit privaten Wasseruhren für die Erfassung des Viehwassersverbrauches (d. h. ohne dem Wasserverbrauch für die Bewohner des Grundstücks) haben alljährlich den Vordruck "Zwischenzählerablesung" mit den Zählerständen vom 1. Dezember bis zum 6. Dezember des Abrechnungsjahres in der VG Eichstätt einzureichen.
Formulare
Merkblatt
- Beitrags- und Gebührensatzung für die Entwässerungseinrichtung Pollenfeld
- Beitrags- und Gebührensatzung für die Entwässerungseinrichtung Preith
- Beitrags- und Gebührensatzung für die Entwässerungseinrichtung Preith, 1. Änderung
- Beitrags- und Gebührensatzung für die Entwässerungseinrichtung, Pollenfeld, 1. Änderung
- Beitrags-und Gebührensatzung für die Entwässerungseinrichtung, Peith, 2. Änderung
- Entwässerungssatzung
Informationen des BayernPortals
Anschrift
Verwaltungsgemeinschaft Eichstätt
Öffnungszeiten
Mo.- Fr.: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr
Do. zusätzlich: 14.00 Uhr - 18.00 Uhr